Dies sollten Großhandelslager unbedingt wissen: Ab 22. August 2020 haben Verbraucherschutzbehörden neue Kontrollbefugnisse

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Bis 22. August 2020 waren Kontrollen und damit verbundene Verfahrenshandlungen der Verbraucherschutzbehörde nur in Geschäftsräumen und bei Webshops möglich, wo Verbraucher bedient wurden. Eine drastisch erscheinende Neuigkeit, die im letzten Sommer in das ungarische Verbraucherschutzgesetz (Gesetz CLV/1997 über den Verbraucherschutz; nachstehend: Fgytv.) aufgenommen wurde, ist, dass die Kontrollbefugnisse der Verbraucherschutzbehörden auch auf Wirtschaftsorganisationen im Sinne von § 7 Abs. 1 Ziffer 6 der ungarischen Zivilprozessordnung (Pp.) erweitert wurden (Eine Ausnahme bilden nur Wirtschaftsorganisationen, die der Aufsicht durch die Ungarische Nationalbank (MNB) unterliegen). Dies hat zur Folge, dass die Verbraucherschutzbehörden nunmehr alle Mitglieder der Lieferkette kontrollieren können und nicht nur gegenüber den Einzelhändlern, die mit dem Verbraucher in unmittelbarem Kontakt stehen, vorgehen können. Seit dem 22. August 2020 können ungarische Verbraucherschutzbehörden – sprich: die für Verbraucherschutz zuständigen Hauptabteilungen der Verwaltungsämter der Komitate und der Hauptstadt – auch gegenüber Großhändlern, Lager- und Logistikdienstleistern sowie Herstellern vorgehen und Kontrollmaßnahmen einleiten, etwa das Betriebsgelände betreten und unentgeltlich Produktproben entnehmen, soweit es sich bei diesen Unternehmen um Mitglieder der Lieferkette im Sinne des Fgytv. handelt, welche Voraussetzung erfüllt ist, wenn das betroffene Unternehmen einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Herstellung, die Lagerung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von zum Verkauf an Verbraucher bestimmten Produkten hat. Obwohl (oder gerade weil) die obige vage gesetzliche Definition der Lieferkette schwer zu interpretieren ist, sollten sich leider alle Mitglieder von Liefer- bzw. Absatzketten langsam an den Gedanken gewöhnen, dass die Verbraucherschutzbehörde nunmehr auch bei ihnen an der Tür klopfen kann.
Schauen wir uns näher an, was die Absicht des Gesetzgebers mit der neuen Regelung wohl war, und wie die neuen behördlichen Befugnisse den täglichen Geschäftsbetrieb der Unternehmen beeinflussen können. Die Schaffung der gesetzlichen Möglichkeit dieser neuartigen Kontrolle durch die Verbraucherschutzbehörde war erforderlich, weil in der Praxis häufig Probleme daraus entstanden, dass ein Händler seine Kunden auf der Homepage seines Webshops ohne Grund mit nachdrücklichen Hinweisen auf den reißenden Absatz der letzten vorrätigen Produkte (etwa: „Beeilen Sie sich, nur noch 3 Exemplare auf Lager!“) zur Eile bei der Bestellung drängte, während in Wahrheit noch viele Waren vorrätig waren, was jedoch von der Behörde nicht kontrolliert und daher mit einer einfachen Erklärung des Händlers untermauert werden konnte. Erteilt der Händler jedoch unwahre Informationen über seine Lagervorräte auf seiner Homepage, kann dies als unzulässige aggressive Geschäftspraktik im Sinne des ungarischen Gesetzes über das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern (Fttv.) qualifiziert werden. Im Besitz der erweiterten Kontrollbefugnis kann die Behörde aufgrund der Erklärung des Händlers u. U. auch das Lager des Händlers betreten und die Lagervorräte kontrollieren, welche Verfahrenshandlung zweifelsfrei einen wesentlichen Beitrag zur erfolgreichen Klärung des Tatbestands leisten kann. Im Jahr 2018 sorgte auch ein weiterer Vorfall für großen Wirbel, als Händler mit Sitz im Ausland Werbung für wunderkräftige Produkte mit einer Auslieferzeit von einigen Stunden machten und Testkäufe der Behörde ins Leere liefen, da die Behörde die betroffenen Warenlager nicht betreten und die vermeintlichen unlauteren Geschäftspraktiken beim Verkauf der Produkte folglich auch nicht effizient entlarven konnte. Vor der Novellierung des Fgytv. konnten Beamte der Verbraucherschutzbehörde das Lager eines Großhändlers selbst dann nicht betreten, wenn sie einen Hinweis erhielten, dass der Großhändler importierte Produkte mit dem Etikett „Produkt aus Ungarn“ versieht, um das Vertrauen der Verbraucher zu wecken.
Wie es auch aus den obigen Beispielen hervorgeht, wurden die Kontrollbefugnisse der Verbraucherschutzbehörde, die im Fgytv. bislang auf Rechtsverhältnisse zwischen den Verbrauchern und den Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar dem Verbraucher anbieten, beschränkt waren, mit gutem Grund generell auf Wirtschaftsorganisationen im Sinne der ungarischen Zivilprozessordung (Pp.) erweitert. Die Verbraucherschutzbehörde ist indes nach wie vor grundsätzlich für B2C-Rechtsverhältnisse zwischen Unternehmen und Verbrauchern zuständig, und sie hat keine Kompetenzen bei sog. B2B-Geschäften, d. h. bei Geschäften zwischen Unternehmen ohne die Betroffenheit eines Verbrauchers. Nichtsdestotrotz hat die Änderung für viele Unternehmen Relevanz, da sie die Kontrollbefugnisse der Verbraucherschutzbehörde erweitert und ermöglicht, dass die Behörde die Beachtung von § 45/A Abs. 1 bis 3 Fgytv. nunmehr bei allen Wirtschaftsorganisationen entlang der Lieferkette kontrolliert und eine eventuelle Verletzung der Vorschriften sanktioniert.
Im Zusammenhang mit der Kontrolle und dem Verfahren der Verbraucherschutzbehörde sollte auch erwähnt werden, dass der Gesetzgeber selbstverständlich nur Vorschriften in das Fgytv. aufgenommen hat, die in der allgemeinen ungarischen Verwaltungsverfahrensordnung (im Gesetz CL/2016 [Ákr.]) nicht bereits enthalten sind, um eine Parallelregelung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist etwa wichtig, dass das Fgytv. die Möglichkeit der unentgeltlichen Entnahme von Produktproben vorsieht, während § 69 Abs. 2 Buchstabe d Ákr. bislang lediglich von der Möglichkeit der Entnahme von Produktproben sprach. Was die Prüfung von Akten, Gegenständen und Arbeitsabläufen sowie die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen anbelangt, sind die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen bereits im Ákr. enthalten, so dass der Gesetzgeber von einer wiederholten Regelung dieser Verfahrenshandlungen im Fgytv. absah. Die Verbraucherschutzbehörde kann im Laufe ihres Verfahrens von diesen Mitteln selbstverständlich aufgrund des Ákr. Gebrauch machen. Unternehmen sollten also auch mit der Möglichkeit des Einsatzes dieser Mittel rechnen.
Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Verbraucherschutzbehörde beim Vorliegen eines besonders schutzwürdigen öffentlichen Interesses im Besitz der vorherigen Genehmigung der Staatsanwaltschaft auch abgeschlossene Bereiche – abgeschlossene Immobilien, geschlossene Geschäftslokale oder Betriebshallen usw. – kontrollieren kann, welche Kontrolle jedoch laut Gesetz zwischen 8 Uhr und 18 Uhr im Beisein eines behördlichen Zeugen vonstattengehen muss. Die obigen Änderungen des Fgytv. sind im ungarischen Gesetz LXVII/2020 über die Novellierung des Gesetzes CLV/1997 über den Verbraucherschutz, erschienen in der Ausgabe 150/2020 (23. Juni 2020) des Ungarischen Amtsblattes Magyar Közlöny, enthalten.
Ein Beitrag von Dr. Andrea Magdolna Nagy

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